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Art. 36 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayFiG – Haftung des Vorstands

(1) 1Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.