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Art. 36 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 1 – Pflegeerlaubnis und Aufsicht

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 36 AGSG – Rücknahme, Widerruf, Erlöschen der Pflegeerlaubnis

(1) 1Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des Art. 35 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährdet ist, und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. 2Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist zu prüfen, ob durch geeignete Hilfen das Weiterbestehen des Pflegeverhältnisses sichergestellt werden kann.

(2) Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn

  1. 1.
    das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson gelöst wird und das Kind oder der bzw. die Jugendliche die Pflegestelle verlässt,
  2. 2.
    das Kind oder der bzw. die Jugendliche in berechtigter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf richterliche Anordnung aus der Pflegestelle herausgenommen wird, oder
  3. 3.
    das Kind oder der bzw. die Jugendliche länger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflegestelle gelebt hat.