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Art. 35 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 35 LJagdG – Zu § 36 Abs. 2 BJagdG

Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung

  1. 1.
    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret,
  2. 2.
    die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
  3. 3.
    die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten und kranken Wildes

zu regeln; § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.