Art. 35 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Art. 35 LJagdG – Zu § 36 Abs. 2 BJagdG
Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung
- 1.die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret,
- 2.die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
- 3.die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten und kranken Wildes
zu regeln; § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.