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Art. 35 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 35 BayFiG – Vorstand

(1) 1Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. 3Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. 4Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.

(2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

(3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, die nicht Genossen sind.