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Art. 34 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 2 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 34 LWG – Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags am 16. Tag vor dem Wahltag - über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.
    verspätet eingereicht sind oder
  2. 2.
    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen nicht erfüllt oder sind über die zulässige Zahl hinaus sich bewerbende Personen vorgeschlagen, so werden nur diese sich bewerbenden Personen zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben.

(2) Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann Beschwerde erhoben werden. Sie muss beim Wahlkreisausschuss spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Beauftragte für den Wahlkreisvorschlag, der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter. Der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Beschwerdeausschuss muss über die Beschwerde spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag - entscheiden.