Art. 34 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Sechster Abschnitt – Öffentliche Sparkassen
Art. 34 AGBGB – Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung
Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.