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Art. 33a Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 2. Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 33a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.

(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten. (1)

(4) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf sechs Jahres gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. (2)

(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:
§ 2 Abs. 4 des Verfassungsreformgesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) lautet:
"Der Landesbeauftragte für den Datenschutz untersteht ab 1. Oktober 1998 der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten. Für die Amtszeit und die vorzeitige Abberufung des am 1. März 1998 im Amt befindlichen Landesbauftragten für den Datenschutz gelten die bisherigen Vorschriften."
(2) Red. Anm.:
§ 2 Abs. 4 des Verfassungsreformgesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) lautet:
"Der Landesbeauftragte für den Datenschutz untersteht ab 1. Oktober 1998 der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten. Für die Amtszeit und die vorzeitige Abberufung des am 1. März 1998 im Amt befindlichen Landesbauftragten für den Datenschutz gelten die bisherigen Vorschriften."