Art. 33 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele
Art. 33 VvB – Datenschutz
Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.