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Art. 33 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 33 ScheckG – Tod/Handlungsunfähigkeit des Ausstellers nach Begebung des Schecks

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.