Art. 33 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung
Art. 33 ScheckG – Tod/Handlungsunfähigkeit des Ausstellers nach Begebung des Schecks
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.