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Art. 33 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 3. Abschnitt – Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 33 SVerf

Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.

Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.

Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.

Näheres bestimmt ein Landesgesetz.