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Art. 33 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 2 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 33 LWG – Beseitigung von Mängeln

(1) Der Wahlkreisleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Beauftragten und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlkreisvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlkreisvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    nach Art. 24 Abs. 1 kein Wahlvorschlagsrecht besteht,
  2. 2.
    die Form oder Frist des Art. 26 nicht gewahrt ist,
  3. 3.
    die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Partei oder Wählergruppe nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  4. 4.
    die Herkunft des Wahlkreisvorschlags nicht ausreichend erkennbar ist,
  5. 5.
    die Niederschrift über die Versammlung im Wahlkreis fehlt.

Hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen liegt ein gültiger Wahlkreisvorschlag nicht vor, wenn

  1. 1.
    eine sich bewerbende Person mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre Person nicht feststeht,
  2. 2.
    die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person fehlt oder
  3. 3.
    die Niederschrift über die Versammlung im Stimmkreis fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.