Art. 33 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 2. Abschnitt – Erziehung und Unterricht
Art. 33 LVerf
In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.