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Art. 33 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Kreisrätinnen und Kreisräte → Abschnitt II – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 33 GLKrWG – Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss zugelassenen Wahlvorschläge zusammengefasst spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen.

(2) 1Bei der Bekanntmachung werden die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge genannt:

  1. 1.

    Die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Landtagswahl auf sie entfallenen Sitze,

  2. 2.

    die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Kreistagswahl für sie abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte.

2Bei gleicher Sitzzahl richtet sich die Reihenfolge nach der Zahl der Stimmen. 3Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder der Wählergruppe, die im Kennwort an erster Stelle steht.