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Art. 33 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 33 EGAO – Zollgesetz

Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§ 341 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 259 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    In § 17 Abs. 3 werden die Worte "§ 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 88, 89 der Abgabenordnung" ersetzt.

  5. 5.

    § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammelzollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgabenordnung Anwendung."

  6. 6.

    In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§ 165e Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 153 Abs. 3 der Abgabenordnung" ersetzt.

  7. 7.

    § 40a Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    "Hat er in der Anmeldung den Zoll selbst berechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgabenordnung Anwendung."

  8. 8.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "§ 121 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 76 der Abgabenordnung" ersetzt.

  9. 9.

    In § 57 Abs. 6 werden die Worte "§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

  10. 10.

    In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

  11. 11.

    § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf der Insel Helgoland und in Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste gelten die §§ 210, 255, 328 bis 335 der Abgabenordnung."

  12. 12.

    § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Für Anordnungen des Hauptzollamts nach den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 255, 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß."

  13. 13.

    In § 71 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte "§ 193 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 210 der Abgabenordnung" ersetzt.

  14. 14.

    In § 73 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "§ 202 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 328 bis 335 der Abgabenordnung" ersetzt.

  15. 15.

    § 75 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 188 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 4 der Abgabenordnung" ersetzt.

  16. 16.

    In der Überschrift des Siebenten Teils wird das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt.

  17. 17.

    § 79a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "§ 408 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 408 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

  18. 18.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 369, 377 der Abgabenordnung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "eines Zollvergehens" durch die Worte "einer Zollstraftat" ersetzt.