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Art. 33 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayWG – Staatliche Anerkennung von Heilquellen

1Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. 2Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.