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Art. 33 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BaySÜG – Aktualisierung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach und die mitbetroffene Person Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.