Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 33 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayHSchG – Studienfakultäten

1Die Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. 2Einer Studienfakultät gehören die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, die in der betreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. 3Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. 4Organe der Studienfakultät sind der Studiendekan oder die Studiendekanin und der Studienfakultätsrat, in dem der Studiendekan oder die Studiendekanin den Vorsitz führt. 5Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).