Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen
Art. 33 BayHSchG – Studienfakultäten
1Die Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. 2Einer Studienfakultät gehören die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, die in der betreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. 3Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. 4Organe der Studienfakultät sind der Studiendekan oder die Studiendekanin und der Studienfakultätsrat, in dem der Studiendekan oder die Studiendekanin den Vorsitz führt. 5Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).