Art. 32 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Der Landtag
Art. 32 Verf – Untersuchung und Beschlagnahme im Landtagsgebäude
In den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.