Art. 32 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern
III. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 32 SpkG
Steuern, Gebühren und ähnliche Abgaben des Landes und der Gemeinden werden nicht erhoben, soweit sie für den Übergang des Vermögens aus Anlass der Auflösung einer Sparkasse, der Vereinigung oder des Zusammenschlusses von Sparkassen fällig werden. Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung dieser Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte.