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Art. 32 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 2 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 32 LWG – Änderung von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters geändert werden, wenn eine sich bewerbende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach Art. 28 und 29 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.