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Art. 32 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Erster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 32 EGStGBBundeswahlgesetz

§ 14 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1100) erhält folgende Fassung:

"§ 14
Ruhen des Wahlrechts

Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind."