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Art. 32 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 32 BayRiG – Verfahren bei der Beteiligung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) In gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2) beteiligt die zur Entscheidung befugte Dienststelle den bei ihr gebildeten Personalrat. Der Richterrat entsendet für die Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat, und zwar ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat, im Übrigen zwei Mitglieder. Ist bei dem Gericht ein Richterrat nicht gebildet (Art. 21 Abs. 1 und 2), so entsendet der Richterrat des benachbarten oder des übergeordneten Gerichts die Mitglieder. Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, so ist in gemeinsamen Angelegenheiten der Richterrat zu beteiligen.

(2) In gemeinsamen Angelegenheiten, in denen nach Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes von der zur Entscheidung befugten Dienststelle die Stufenvertretung der Bediensteten zu beteiligen ist, entsenden die Stufenvertretungen der Richter (Hauptrichterräte) Mitglieder in die Stufenvertretungen der Bediensteten, und zwar ein Mitglied, wenn die Stufenvertretung der Bediensteten aus fünf Mitgliedern besteht, und zwei Mitglieder, wenn die Stufenvertretung der Bediensteten aus sieben oder neun Mitgliedern besteht. Die Bezirksrichterräte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit entsenden in gemeinsamen Angelegenheiten Mitglieder in den jeweils zuständigen Bezirkspersonalrat.

(3) In die Stufenvertretung der Bediensteten bei dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entsenden die Hauptrichterräte bei dem Landessozialgericht und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, wenn gemeinsame Angelegenheiten der Richter beider Gerichtszweige berührt werden, zusammen drei Mitglieder, und zwar der Hauptrichterrat bei dem Landessozialgericht zwei Mitglieder, der Hauptrichterrat bei dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ein Mitglied.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlussfähigkeit des Personalrats bestimmt sich nach den hierfür geltenden Vorschriften. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Personalrats. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, über die der Personalrat unter Beteiligung der vom Richterrat entsandten Mitglieder beschließt.

(5) Erachtet die Mehrheit der Mitglieder des Personalrats oder ein in den Personalrat entsandtes Mitglied des Richterrats einen in gemeinsamen Angelegenheiten gefassten Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der vertretenen Bediensteten oder der Richter, so ist auf ihren Antrag der Vollzug des Beschlusses auf die Dauer von einer Woche auszusetzen; im Übrigen gilt Art. 39 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in einer Angelegenheit Personalrat und Richterrat zu beteiligen sind, so können der Leiter der Dienststelle, der Personalrat und der Richterrat eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, bei der eine Stufenvertretung für Bedienstete besteht. Diese entscheidet nach Verhandlungen mit den Stufenvertretungen der Bediensteten und der Richter; im Übrigen gelten Art. 72 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend bei der Beratung und Beschlussfassung der Stufenvertretungen der Personalräte und der Richter in gemeinsamen Angelegenheiten.

(8) In gemeinsamen Angelegenheiten muss sich unter den Beisitzern der Einigungsstelle, die gemäß Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes von der Personalvertretung bestellt werden, mindestens ein Richter befinden.