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Art. 32 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Disziplinarverfügung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 32 BayDO – Rechtsbehelfe(1)

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen dem nächsthöheren oder dem Dienstvorgesetzten vorzulegen, der von der obersten Dienstbehörde oder dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsministerium hierfür allgemein bestimmt ist. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gelten Art. 27 Abs. 4 und 5, Art. 28 Abs 1 und Art. 29 Abs. 1 entsprechend. Für die Beschwerdeentscheidung gilt Art. 31 sinngemäß.

(3) Gegen die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde oder die Beschwerdeentscheidung kann der Beamte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen; er soll begründet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlegung der Beschwerde nach Absatz 1 über diese noch nicht entschieden ist; diese Frist läuft nicht, solange das Verfahren nach Art. 17 ausgesetzt ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten sinngemäß. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsgericht vor. Das Verwaltungsgericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) Das Verwaltungsgericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Auf Antrag des Beamten ist die mündliche Verhandlung durchzuführen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Disziplinarverfügung oder die Beschwerdeentscheidung endgültig durch Beschluss. Es kann die Disziplinarverfügung oder die Beschwerdeentscheidung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten und dem Dienstvorgesetzten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).