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Art. 32 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 32 BayBesG – Übergangsbestimmungen  (1)

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.

(2) Bei Anwendung des § 8 BBesG bleiben Dienstzeiten bis zu sechs Jahren, die vor dem 1. Juli 1968 bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung abgeleistet wurden, außer Betracht.

(3) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für die am 1. Januar 1977 vorhandenen, von Art. 8 Abs. 1 erfassten Beschäftigten bestimmen, dass Regelungen, die über die nach Art. 8 Abs. 1 zugelassenen Regelungen hinausgehen, ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben.

(4) Die auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erworbenen Rechtspositionen bleiben erhalten.

(5) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

(6) Professoren der Bundesbesoldungsordnung C erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

(7) Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, Oberassistenten und Oberingenieuren kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen durch eine Prüfertätigkeit bei Staatsprüfungen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(8) Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen W 2 und W 3 umzuwandeln. Dabei sind Planstellen der Bundesbesoldungsgruppen C 2 und C 3 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 2, Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe C 4 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 auszubringen.

(9) Abweichend von Art. 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 kann in der Rechtsverordnung nach Art. 28 vorgesehen werden, dass Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, denen auf ihren Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BBesG und Abs. 8 Satz 3 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird, besondere Leistungsbezüge auch bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden können.

(10) Die Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bayerischen Besoldungsordnungen und die Ausbringung der Ämter der Präsidenten und Rektoren der Hochschulen in der Besoldungsordnung B gelten für die Präsidenten und Rektoren weiter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt sind.

(11) Planstellen für Präsidenten und Rektoren der Besoldungsordnung B, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Präsidenten/Rektoren der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Präsidenten und Rektoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe W 3 übertragen wird. Bei Präsidenten oder Rektoren, die zugleich Professoren an einer Hochschule des Freistaates Bayern sind, kann der Antrag nur in Verbindung mit einem Antrag auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsordnung W für ihr Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 BBesG gestellt werden.

(12) Professoren der Bundesbesoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der in Art. 28 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.

(13) Planstellen für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten der Bundesbesoldungsgruppe C 1 und Planstellen für Oberassistenten und Oberingenieure der Bundesbesoldungsgruppe C 2, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind kostenneutral in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppe W 1 und in Stellen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in entsprechender Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes umzuwandeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).