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Art. 31 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1) → 1. Unterabschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 VfGHG – Erhebung der Anklage

(1) Der Landtag erhebt die Anklage durch Übersendung einer Anklageschrift an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. Der Anklageschrift sind die Akten über die Erhebung der Anklage sowie eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den der Landtag bestimmt hat, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt, beizufügen.

(2) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen welcher die Anklage erhoben ist, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen, auf welche sich die Anklage stützt, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss des Landtags auf Erhebung der Anklage mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gefasst ist.

(3) Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt. Der Anklagevertreter kann seine Bestellung nicht ablehnen. Er darf nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sein.