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Art. 31 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 31 Verf – Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht

(1) Keine Abgeordnete und kein Abgeordneter dürfen zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, sie oder er wird bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie die Durchführung von Haft oder sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.

(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.