Art. 31 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → III. – Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Art. 31 Verf
1Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. 2Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. 3Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit dienen.