Art. 31 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 2. Abschnitt – Erziehung und Unterricht
Art. 31 LVerf
(1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.
(2) Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(3) Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Besuch der Höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.