Art. 31 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → II. – Der Landtag
Art. 31 LV
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.