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Art. 31 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 31 EGAO – Spielkartensteuergesetz

Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung - und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über die Spielkarten, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    In § 5 Abs. 1 werden die Worte "spätestens am" durch die Worte "bis zum" und die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte "den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:.

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Spielkarten, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangen.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  7. 7.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    (1) Spielkarten bleiben unter der Bedingung unversteuert, dass sie

    1. 1.

      unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,

    2. 2.

      unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden.

    (2) Spielkarten sind von der Steuer befreit, wenn sie für Zwecke der Steueraufsicht als Probe entnommen oder als Muster hinterlegt werden."

  8. 8.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beamten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte "mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "aus dem Ausland" durch die Worte "in das Erhebungsgebiet eingeführte" ersetzt.

  9. 9.

    § 10 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "aus dem Ausland eingeführt und im Inland umgesetzt werden" durch die Worte "in das Erhebungsgebiet eingeführt und im Erhebungsgebiet umgesetzt werden" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "Auf den für den Inlandsumsatz bestimmten" durch die Worte "Auf den für den Umsatz im Erhebungsgebiet bestimmten" ersetzt.

  11. 11.

    § 13 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 13 wird gestrichen.

  12. 12.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 6)" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 6) und die Steuerbefreiung (§ 7)" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.