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Art. 31 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 31 DRG – Änderung des DH-Errichtungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das DH-Errichtungsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 436) wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte »findet § 13 Bundesbesoldungsgesetz« durch die Worte »finden die §§ 22 und 64 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)« ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 19 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  3. 3.

    In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die Angabe »§ 10 Abs. 2 LBesG« durch die Angabe »§ 37 LBesGBW« ersetzt.

  4. 4.

    In Absatz 5 wird die Angabe »§ 11 Abs. 3 Satz 1 LBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 6 Satz 2 LBesGBW« ersetzt.