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Art. 31 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 5 – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayStrWG – Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

(1) Zu den Kreuzungen öffentlicher Straßen gehören höhengleiche Kreuzungen, Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

(2) Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche durchgeführt wird. Dabei ist zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung geschlossen haben.

(3) Der Bau oder die Änderung einer Kreuzung soll durch Vereinbarung einem der beteiligten Träger der Straßenbaulast übertragen werden. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet, falls nicht ein Plan festgestellt wird, die für die beteiligte höhere Straßenklasse zuständige Straßenaufsichtsbehörde; in Zweifelsfällen wird die zuständige Straßenaufsichtsbehörde durch die oberste Straßenaufsichtsbehörde bestimmt.

(4) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.