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Art. 31 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Genehmigung → Abschnitt 2 – Änderung in der Unternehmensführung

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayRDG – Änderung in der Unternehmensführung und Rechtsformänderung

(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das Gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.

(2) 1Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Abs. 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die notwendigen Genehmigungen beantragt haben. 2Ein in der Person des Erben eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. 3Bei der Prüfung des Genehmigungsantrags ist Art. 24 Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit der Genehmigungsumfang nicht erweitert wird. 4Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechts Vorgängers abgelaufen sein würde.

(3) 1Im Fall der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. 2In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.

(4) 1Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen sind durch den neuen Unternehmer die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. 2Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Betriebsaufnahme durch den neuen Unternehmer ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen. 4Eine isolierte Veräußerung von Genehmigungen ist nicht zulässig. 5Ändern sich bei juristischen Personen die Beteiligungsverhältnisse auf Gesellschafterebene, ist dies der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.