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Art. 31 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 6. Abschnitt – Sonstige Vorschriften
 

Art. 31 BayLplG – Verfahren bei der Abstimmung von Raumordnungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Wird ein Raumordnungsplan außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband (beteiligte Stellen) abgestimmt, ist zur Einbeziehung der Öffentlichkeit der Entwurf des Raumordnungsplans mit der Begründung sowie den übermittelten, im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen unverzüglich bei den höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen des Raumordnungsplans zu erwarten sind, auszulegen und von der beteiligten Stelle in das Internet einzustellen. Für die Dauer der Auslegung gilt Art. 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle nicht entgegenstehen; Art. 13 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die vorgebrachten Äußerungen der beteiligten Stelle zuzuleiten sind.

(2) Sofern im Rahmen der Umweltprüfung erstellte Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 12 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.