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Art. 30 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → b) – Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 30 LKrO – Dem Kreistag vorbehaltene Angelegenheiten

Der Kreistag kann dem Kreisausschuss und den weiteren beschließenden Ausschüssen folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.

    die Beschlussfassung über den Sitz der Kreisverwaltung und den Namen des Landkreises (Art. 2 Abs. 1),

  2. 2.

    die Annahme und Änderung von Wappen und Fahnen (Art. 3 Abs. 1),

  3. 3.

    die Beschlussfassung über Änderungen von bewohntem Kreisgebiet,

  4. 4.

    die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),

  5. 5.

    die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,

  6. 6.

    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, bewehrten Satzungen und Verordnungen,

  7. 7.

    die Bestellung des Kreisausschusses und die Übertragung von Aufgaben auf den Kreisausschuss (Art. 26 und 27),

  8. 8.

    die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse (Art. 29),

  9. 9.

    die Beschlussfassung in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Landrätin oder des Landrats und ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

  10. 10.

    die Aufstellung der Richtlinien über die laufenden Angelegenheiten (Art. 34 Abs. 1),

  11. 11.

    die Wahl der Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats und die Regelung der weiteren Stellvertretung (Art. 32),

  12. 12.

    den Erlass der Geschäftsordnung für den Kreistag (Art. 40),

  13. 13.

    die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden (Art. 52 Abs. 2),

  14. 14.

    die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 59, 62 und 63 Abs. 2),

  15. 15.

    die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 64),

  16. 16.

    die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 88),

  17. 17.

    Entscheidungen über Unternehmen der Landkreise im Sinn von Art. 84,

  18. 18.

    die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Kreistag im Übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 76),

  19. 19.

    die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters.