Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → b) – Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse
Art. 30 LKrO – Dem Kreistag vorbehaltene Angelegenheiten
Der Kreistag kann dem Kreisausschuss und den weiteren beschließenden Ausschüssen folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nicht übertragen:
- 1.
die Beschlussfassung über den Sitz der Kreisverwaltung und den Namen des Landkreises (Art. 2 Abs. 1),
- 2.
die Annahme und Änderung von Wappen und Fahnen (Art. 3 Abs. 1),
- 3.
die Beschlussfassung über Änderungen von bewohntem Kreisgebiet,
- 4.
die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
- 5.
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
- 6.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, bewehrten Satzungen und Verordnungen,
- 7.
- 8.
die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse (Art. 29),
- 9.
die Beschlussfassung in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Landrätin oder des Landrats und ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
- 10.
die Aufstellung der Richtlinien über die laufenden Angelegenheiten (Art. 34 Abs. 1),
- 11.
die Wahl der Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats und die Regelung der weiteren Stellvertretung (Art. 32),
- 12.
den Erlass der Geschäftsordnung für den Kreistag (Art. 40),
- 13.
die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden (Art. 52 Abs. 2),
- 14.
- 15.
die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 64),
- 16.
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 88),
- 17.
Entscheidungen über Unternehmen der Landkreise im Sinn von Art. 84,
- 18.
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Kreistag im Übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 76),
- 19.
die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters.