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Art. 30 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 30 GVVG – Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und die aufgrund dieser Regelung im Kostenverzeichnis festgelegten Beträge dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. Das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung für die in Satz 1 genannten Bestimmungen wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich mitgeteilt. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach der Mitteilung über das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung nach Art. 30 Satz 3 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen vom 5. Dezember 2023 (GVBl. S. 658) hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 bis 6 GVVG und die aufgrund dieser Regelung im Kostenverzeichnis festgelegten Beträge am 24. November 2023 erteilt.