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Art. 30 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

III. Teil – Sonstige Bahnen besonderer Bauart

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayESG – Sonstige Bahnen besonderer Bauart

(1) Wer eine sonstige Bahn besonderer Bauart im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, auf die die Vorschriften über fliegende Bauten keine Anwendung finden, errichten und betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Zu den sonstigen Bahnen besonderer Bauart gehören insbesondere Vergnügungsbahnen und Bandförderer zur Beförderung von Personen außerhalb von Gebäuden, soweit auf diese Vergnügungsbahnen und Bandförderer die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung keine Anwendung finden.

(2) Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Anforderungen an einen sicheren Bau und Betrieb nicht gegeben sind oder wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Anforderungen Anordnungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann der Betrieb untersagt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für wesentliche Erweiterungen und Änderungen des Betriebs entsprechend.