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Art. 30 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Disziplinarverfügung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayDO – Inhalt, Zuständigkeit(1)

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (Art. 8),
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags,
  3. 3.
    die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags.

Sind einem der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach Art. 36 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen durch Rechtsverordnung weiter abstufen oder ausschließen. Bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen durch Rechtsverordnung abweichend von den Absätzen 2 und 3 regeln.

(5) Gegen Bürgermeister, Landräte, Bezirkstagspräsidenten und deren gewählte Stellvertreter (Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG) kann keine Disziplinarverfügung erlassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).