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Art. 2a ZahnErsFinAnpG
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZahnErsFinAnpG
Gliederungs-Nr.: 860-5/11
Normtyp: Gesetz

Art. 2a ZahnErsFinAnpG – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.

  2. 2.

    § 269a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Text wird Absatz 1.

    3. c)

      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      "(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum 1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Beitragssatzpunkte zu vermindern ist."