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Art. 2a BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 2a BayNatSchG – Aufgaben der Behörden; Beratung; Vereinbarungen (1)

(1) Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(2) 1Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.

(3) 1Die Naturschutzbehörden sollen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme (Vertragsnaturschutz) nutzen. 2Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(4) Auch andere Behörden können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).