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Art. 2 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Die Einzelperson → 1. – Freiheitsrechte

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 2 Verf

Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn nicht das Gesetz verpflichtet.