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Art. 2 LSchlG
Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LSchlG
Gliederungs-Nr.: 400-1a
Normtyp: Gesetz

Art. 2 LSchlG

Die Saarländische Schiedsordnung vom 6. September 1989 (Amtsbl. S. 1509), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), wird wie folgt geändert:

1.

Der Überschrift wird die Abkürzung "(SSchO)" hinzugefügt.

2.

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat."

3.

Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend."

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Insoweit gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Stellvertretung kann vom Ortsrat dahin geordnet werden, dass bei mehreren Schiedspersonen im Gemeindebezirk diese sich wechselseitig vertreten. Sofern die Schiedsbezirke die Gemeindebezirksgrenzen überschreiten, steht diese Befugnis dem Gemeinderat zu."

5.

§ 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "gegen die Legitimation ihrer Vertreter" durch die Wörter "ihrer Vertretung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder gegen deren Legitimation" ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 werden die Nummernbezeichnung "1." gestrichen, das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 2 aufgehoben.

bb)

In Satz 2 werden die Wörter "in den Fällen der Nummer 1" gestrichen.

6.

§ 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Abgesehen von einer einvernehmlichen Verkürzung der Ladungsfrist kann diese auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist."

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "durch die Post" durch die Wörter "auf dem Postweg" ersetzt.

bb)

In Satz 2 wird die Angabe "(§ 21 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1)" gestrichen.

7.

§ 21 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit das Gesetz Rechtsfolgen an ein Verhalten von Parteien knüpft, ist in den Fällen von Satz 2 und 3 hierfür das Verhalten der jeweiligen Vertretung maßgeblich."

b)

Absätze 3 bis 9 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

"(3) Erscheint die antragstellende Partei nicht in dem anberaumten Termin, entfernt sie sich vor dessen Ende oder wird ein von ihr nach § 39 Abs. 2 zu zahlender Vorschuss nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geleistet, ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ist seit der Stellung des Antrags ein halbes Jahr vergangen, ohne dass das Verfahren wieder aufgenommen wurde, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(4) Steht fest, dass die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder entfernt sie sich unentschuldigt vor deren Ende, wird von der Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung festgestellt. Andernfalls wird ein neuer Termin anberaumt. Das gilt auch, wenn die antragstellende Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragt."

8.

§ 22 Satz 3 wird aufgehoben.

9.

§ 23 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Entschädigung von Amts wegen findet nicht statt. Mit Zustimmung der Parteien und in ihrer Anwesenheit kann auch der Augenschein eingenommen werden."

b)

In Absatz 2 werden nach dem Wort "Parteieiden" die Wörter "sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen" eingefügt.

10.

§ 24 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 24

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. 2.
    die Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,
  3. 3.
    den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  4. 4.
    den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist."

11.

§ 26 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Ein Vergleich wird mit dem Vollzug der Unterschriften wirksam."

12.

§ 35 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 8 ersetzt:

"(4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) ausbleibt, kann der Schiedsmann oder die Schiedsfrau ein Ordnungsgeld von 5 bis 75 Deutsche Mark festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.

(6) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.

(7) Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der bzw. die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen.

(8) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Weist das Amtsgericht den Antrag zurück, erhebt es eine Gebühr von 15 Deutsche Mark. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden."

13.

In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 21 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe "§ 35 Abs. 4 Satz 3" und die Angabe "§ 21 Abs. 8 Satz 1" durch die Angabe "§ 35 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

14.

§ 38 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Fernbleibens" die Wörter "der Sichentfernens während des Termins" eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund für das Verhalten vorgelegen hat, der wegen besonderer Umstände erst nach dem Schluss der Schlichtungsverhandlung geltend gemacht werden konnte und die Entschuldigung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Schluss der Schlichtungsverhandlung, nachgeholt wird;"

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung). Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend."

15.

In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 15, § 16, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 22 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 30 Satz 1, § 37, § 39 Abs. 2 Satz 1 sowie § 44 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Schiedsleute(n)" durch das Wort "Schiedspersonen" ersetzt.