Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 2 GO-RefG
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GO-RefG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 2 GO-RefG – II Änderung der Kreisordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

2021

Die Kreisordnung (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Bezeichnung im Normkopf erhält folgende Fassung:

    "(KrO NRW)".

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:

    "Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen."

  3. 3.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      "Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des Kreises ein Bürgerentscheid stattfindet (Kreistagsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Personen" gestrichen und durch die Wörter "Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 5 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

      "2. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, der Mitglieder des Kreisausschusses und der Mitglieder der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,".

    4. d)

      In Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:

      "Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens)."

  4. 4.

    § 25 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 25
    Allgemeines

    (1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden gewählt werden (Kreistagsmitglieder) und dem Landrat (Mitglied kraft Gesetzes).

    (2) Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Kreises. Der Landrat hat im Kreistag Stimmrecht. In den Fällen der §§ 26 Abs. 1 Buchstabe i), 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 3, 33 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2, 41 Abs. 3, 5 und 7, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 stimmt er nicht mit."

  5. 5.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:

      "k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung, ".

    2. b)

      In Absatz 1 wird Buchstabe l wie folgt gefasst:

      "l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,".

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "Kreistagsmitglieder" die Wörter "oder einer Fraktion" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 4 wird das Semikolon nach dem Wort "gehören" durch einen Punkt ersetzt. Der letzte Halbsatz entfällt.

      3. cc)

        Als neue Sätze 5 und 6 werden angefügt:

        "Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist."

    4. d)

      Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:

      "(4) Der Landrat ist verpflichtet, einem Kreistagsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Jedem Kreistagsmitglied ist vom Landrat auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Kreistages oder des Ausschusses stehen, dem es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist."

    5. e)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

    6. f)

      In Absatz 5 - neu - erhält Satz 3 folgende Fassung:

      "Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen."

    7. g)

      In Absatz 6 - neu - wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

  6. 6.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse" durch die Wörter "Kreistagsmitglieder, Mitglieder des Kreisausschusses und Mitglieder der Ausschüsse" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 erhält Satz 6 folgende Fassung:

      "Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder zu löschen."

  7. 7.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder des Kreistags und der Ausschüsse" durch die Wörter "Kreistagsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse" ersetzt.

  8. 8.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Entschädigung der Kreistagsmitglieder".

    2. b)

      In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

      "Ein Kreistagsmitglied im Kreistag, ein Kreistagsmitglied im Kreisausschuss oder ein Mitglied in einem Ausschuss hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist."

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:

      1. 1.

        Einem Kreistagsmitglied kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Kreistags-, Kreisausschuss-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.

      2. 2.

        Ein Ausschussmitglied, das nicht Kreistagsmitglied ist (sachkundiger Bürger), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Kreisausschuss-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen.

      3. 3.

        Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Kreistagsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld."

    4. d)

      Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

      "(5) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken."

    5. e)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:

      "(6) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,

      2. 2.

        die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

      Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder."

  9. 9.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Der Kreistag wird von dem Landrat einberufen."

  10. 10.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:

      "Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Kreistages ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Kreistages ist geheim abzustimmen."

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

      2. bb)

        Als neue Sätze 3 bis 6 werden eingefügt:

        "Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 26 Abs. 5 und 6 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen war, wählt der Kreistag den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2."

    4. d)

      Als neuer Absatz 6 wird angefügt:

      "(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 Gemeindeordnung besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen."

  11. 11.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Wenn er persönlich beteiligt ist, handelt der Stellvertreter."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Beschlüsse, die die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen den Landrat oder die Amtsführung des Landrates betreffen, führt der allgemeine Vertreter aus."

  12. 12.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern, in einem Kreistag mit mehr als 59 Kreistagsmitgliedern aus mindestens drei Kreistagsmitgliedern. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Kreistag entsprechend. Eine Gruppe besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern."

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Kreis gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist.

      Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale, Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendung entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.

      Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung. Der Kreistag kann stattdessen beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter der Fraktion kann Kreistagsmitglied sein."

      2. bb)

        Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        "Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann."

    4. d)

      Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      "(5) Soweit personenbezogene Daten an Kreistagsmitglieder übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder Gruppe oder eines einzelnen Kreistagsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind."

  13. 13.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse."

      2. bb)

        In Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ergänzt: "§ 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt."

    2. b)

      In Absatz 4 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

      "Auf Verlangen des Landrates ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt."

    3. c)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

  14. 14.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Beamten oder Angestellten" ersetzt durch das Wort "Bediensteten".

  15. 15.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Landrat wird von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Landrates statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz."

    2. b)

      Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 2 bis 4.

    4. d)

      In Absatz 3 - neu - wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften."

  16. 16.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige § 45 wird zu § 45 Abs. 1.

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder zu fassenden Beschlusses."

    3. c)

      Absatz 1 Satz 8 erhält folgende Fassung:

      "Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Landrats anordnen, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder dies beantragen."

    4. d)

      Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Der Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt."

  17. 17.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

      "Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben."

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Landrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in sein Amt eingeführt. Die Stellvertreter sowie die übrigen Kreistagsmitglieder werden von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet."

    3. c)

      In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Dies gilt auch für die Abberufung der Stellvertreter des Landrates."

  18. 18.

    § 49 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bedienstete des Kreises".

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. Er trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 3 oder 4 stimmt der Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 3 oder 4, gilt Satz 2. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten."

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Bediensteten der Kreise müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen."

    4. d)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

    5. e)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Angestellten und Arbeitern" ersetzt durch das Wort "Bediensteten".

  19. 19.

    § 51 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 51
    Zusammensetzung des Kreisausschusses

    (1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und mindestens 8 und höchstens 16 Kreistagsmitgliedern.

    (2) Die Kreistagsmitglieder und für jedes Kreistagsmitglied ein Stellvertreter sind vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Scheidet ein Kreistagsmitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuss aus, so wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. Ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Kreistagsmitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

    (3) Der Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuss. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

    (4) Nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistags üben die bisherigen Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus."

  20. 20.

    § 57 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 3 wird die Bezeichnung "12" durch die Bezeichnung "13" ersetzt.

  21. 21.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 entfallen die Wörter:

    "im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags".

  22. 22.

    Das Inhaltsverzeichnis ist an die neue Überschrift des § 49 anzupassen.