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Art. 2 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 2 EGAO – Zerlegungsgesetz

Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 19 Abs. 1, 2 und § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "50.000" ersetzt.

  2. 2.

    § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer sinngemäß die §§ 185 bis 189 der Abgabenordnung mit der Maßgabe, dass die Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschriften der Abgabenordnung über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht anzuwenden sind."

  3. 3.

    In § 5 Abs. 8 werden die Worte "§§ 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 185 bis 189 der Abgabenordnung" ersetzt.