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Art. 2 BfSErrG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BfSErrG
Gliederungs-Nr.: 2129-19
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BfSErrG – Änderungen des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Sollen außerhalb der staatlichen Verwahrung Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der Entscheidung über eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Aufbewahrung nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer genehmigten Beförderung handelt. Die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen gelten entsprechend."

  2. 2.

    § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:

    9.
    welchen Anforderungen die schadlose Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, daß und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind."

  3. 3.

    § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:

    10.
    auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,".

  4. 4.

    Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

    "§ 12b
    Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe

    (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 tätig sind, mit deren Einverständnis durch. Hierbei dürfen vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse insbesondere bei den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden abgefragt werden. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde gibt dem Betroffenen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen nur von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen übermittelt werden.

    (2) Die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, werden in einer Rechtsverordnung festgelegt."

  5. 5.

    Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

    "§ 12c
    Strahlenschutzregister

    (1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.

    (2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Umfang Auskünfte an die nach § 24 zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.

    (3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung bleiben unberührt.

    (4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung personenbezogener Daten bestimmt."

  6. 6.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie" durch die Worte "des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes für Strahlenschutz" ersetzt.

  7. 7.

    § 21b Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    "Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Aufwand nach Absatz 1 decken."

  8. 8.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

      6.
      die Einrichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen."

    3. c)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      "Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlassenen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strahlenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren."

  9. 9.

    In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden in der Paragraphenaufzählung nach der Zahl "12" die Zahlen "12b, 12c" eingefügt.