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Art. 2 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BaySchFG – Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand umfasst den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrkräfte, Schulsozialpädagogen und Verwaltungspersonal aller Schulen sowie für Förderlehrer an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen, für Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe sowie für Pflegepersonal an Förderschulen, für Pflegepersonal für Klassen im Sinn von Art. 30a Abs. 8 Satz 2 und Art. 30b Abs. 4 Satz 6 BayEUG und für pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien, beruflichen Schulen und Förderschulen. Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen Unterricht sowie für eine Unterrichtsvergütung entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen ein.

(2) Zum Verwaltungspersonal gehören die zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Schulleitung erforderlichen Beamten und Angestellten.