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Art. 2 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayRKG – Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinn dieses Gesetzes sind die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinn dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit (1). Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Dienstreisenden im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland; dies gilt entsprechend für die in den Saalforsten beschäftigten Dienstreisenden.

(4) Darf der Beschäftigte seine Dienstgeschäfte auch außerhalb seines Dienstortes erbringen, obwohl dienstliche Gründe dies nicht erfordern, so sind Reisen hierfür keine Dienstreisen.

(5) Dienstgänge im Sinn dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Abs. 4 gilt für Dienstgänge entsprechend.

(6) Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 1 Buchstabe a § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) sollen in Art 2. Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nach den Wörtern "Tele- und Wohnraumarbeit“ die Wörter "und in Fällen des Abs. 4“ eingefügt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.