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Art. 2 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayLBG – Lehrämter

Lehrämter sind:

  1. 1.
    das Lehramt an Grundschulen,
  2. 2.
    das Lehramt an Mittelschulen,
  3. 3.
    das Lehramt an Realschulen,
  4. 4.
    das Lehramt an Gymnasien,
  5. 5.
    das Lehramt an beruflichen Schulen,
  6. 6.
    das Lehramt für Sonderpädagogik.