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Art. 2 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayHSchG – Aufgaben

(1) 1Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Sie bereiten auf eine berufliche Tätigkeit vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordert. 3Hierzu tragen die verschiedenen Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung bei. 4Die Universitäten dienen vornehmlich der Forschung und Lehre und verbinden diese zu einer vorwiegend wissenschaftsbezogenen Ausbildung. 5Die Kunsthochschulen dienen vor allem der Pflege der Künste, der Entwicklung künstlerischer Fähigkeiten und der Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fertigkeiten. 6Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre eine Bildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; in diesem Rahmen führen sie anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch. 7Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(2) 1Die Hochschulen fördern besonders leistungsfähige Studierende und - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. 2Die Universitäten und, im Rahmen kooperativer Promotionen, auch die Fachhochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung der Personen hin, die eine Promotion anstreben; die Universitäten sollen für diese forschungsorientierte Studien anbieten. 3Zum Erwerb der pädagogischen Eignung für eine Professur bieten die Hochschulen fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen an.

(3) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und unterstützen die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten für die Kinder von Mitgliedern der Hochschule. 3Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. 4Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. 5Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

(4) 1Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. 2Sie fördern die Mobilität der Studierenden und wirken auf die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen hin.

(5) 1Die Hochschulen wirken entsprechend ihrer Aufgabenstellung mit der Wirtschaft und beruflichen Praxis zusammen und fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie die akademische Weiterbildung. 2Sie fördern in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Arbeitsverwaltung den Erwerb von Zusatzqualifikationen, die den Übergang in das Berufsleben erleichtern. 3Die Hochschulen fördern die Verbindung zu ihren ehemaligen Studierenden.

(6) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(7) Andere Aufgaben dürfen einer Hochschule durch Rechtsverordnung oder durch Zielvereinbarungen (Art. 15) nur übertragen werden, wenn sie mit den in Abs. 1 Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zusammenhängen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).