Art. 2 BBVAnpG 2003/2004, Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2004

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "2,4 vom Hundert" durch die Angabe "1,0 vom Hundert" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Die Erhöhung gilt ab 1. April 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird."

      3. cc)

        In Satz 3 werden die Wörter "in den Jahren 2003 und 2004" durch die Wörter "im Jahr 2004" ersetzt.

      4. dd)

        In Satz 4 wird die Angabe "1. April 2003" durch die Angabe "1. April 2004" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "2,04 vom Hundert" durch die Angabe "0,85 vom Hundert" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "1. April 2003" durch die Angabe "1. April 2004" ersetzt.

  2. 2.

    § 85 wird wie folgt gefasst:

    "§ 85
    Einmalzahlung im Jahr 2004

    (1) Beamte, Richter und Soldaten, die im Monat November 2004 ununterbrochen bei demselben Dienstherrn in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis stehen und mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 50 Euro, Anwärter in Höhe von 30 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.

    (2) § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die im Monat November 2004 geltenden Verhältnisse.

    (3) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

    (4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann."

  3. 3.

    Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 14 bis 26 dieses Gesetzes ersichtliche Fassung.